TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen
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Satzungsänderungsvorschläge
Nummer | aktuell gültige Satzung | Satzungsvorschlag | Erklärungen |
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Satzung des Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 23.01.2010 beschlossenen Fassung |
Satzungsvorschlag für den Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) für den KPT2010.1 am 04.09.2010 |
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Erfurt. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Erfurt ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (4) entfällt |
(3) und (4) werden zusammengefasst. (5) entfällt. | |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
Präzisierung von (4) durch die Anzahl an Monaten, die ein Pirat im Rückstand sein darf. | |
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten. |
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Der Kreisvorstand kann um einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen politischen Geschäftsführer erweitert werden. |
Stellv. Vorsitzender und polit. Geschäftsführer werden explizit in der Satzung genannt. Die maximale Anzahl der Kreisvorstandsmitglieder ergibt sich somit indirekt. | |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss Gäste zur Vorstandssitzung zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
Besser formuliert auf Basis der Landessatzung. --ChrisEF 11:55, 13. Jun. 2010 (UTC) |